Marchfeld Messe



MESSEORDNUNG:

Die Anmeldung zur Beteiligung erfolgt ausschließlich durch Abschicken des Onlineformulares oder der Einsendung des rechtsgültig unterfertigten Anmeldeformulars. Die vollzogene Anmeldung ist für den Aussteller verbindlich.

Mit dem Absenden des Onlineformulares oder mit seiner Unterschrift auf dem Anmeldeformular verpflichtet sich der Aussteller den vereinbarten Betrag nach Fakturenlegung zu entrichten.

Die Beurteilung der Ausstellerfähigkeit sowie die Zuteilung der Plätze obliegt ausschließlich der Messeleitung, die sich auch das Recht vorbehält, bereits ausgesprochene Platzzuweisungen zu ändern bzw. zu stornieren, ohne dass der Aussteller Recht auf Schadenersatz hat.

Bei Storno bis vier Wochen vor der Messe hat der Aussteller 50% der Platzmiete samt Nebenkosten zu entrichten. Bei einem Storno danach ist der ganze Betrag fällig.
Die Aussteller werden von der Messeleitung nach Sachgebieten auf dem Messegelände untergebracht. Nachträgliche, eigenmächtige Änderungen sind nicht gestattet.

Grundsätzlich muss jede Art von Werbung außerhalb des gemieteten Standes, Flugblätter, Lautsprecherdurchsagen, Transparente etc. von der Messeleitung im vorhinein genehmigt werden, damit die dafür vorgesehene Gebühr verrechnet werden kann.

Der Verkauf darf nur über befugte Handelsbetriebe erfolgen. Anbieten und Verkaufen Privater ist in jedem Falle verboten.

Aussteller dürfen Ihre Ware ausschließlich auf der von Ihnen gemieteten Fläche anbieten. Bei Zuwiderhandeln behält sich die Messeleitung vor, die doppelte Standgebühr zu verrechnen.

Der Bezug von Licht- und Kraftstrom ist rechtzeitig mit den dafür vorgesehenen Formularen anzumelden.

Der gemietete Platz muss während der Dauer der Messe entsprechend belegt bleiben, andernfalls ist die Messeleitung berechtigt, ohne Kostenvergütung darüber anderwärtig zu verfügen. Den Ausstellern obliegt die Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass die Ausstellungsgegenstände rechtzeitig zur Messe gebracht werden und der Messestand am Eröffnungstag um 8 Uhr eingeräumt ist.

Der Abbruch der Ausstellung bzw. das Einpacken der Ausstellungsgegenstände darf erst nach Ende der Messe erfolgen und muss spätestens am darauffolgenden Tag um 18 Uhr beendet sein. Nach diesem Zeitpunkt kann die Messeleitung die Verwahrung des zurückgebliebenen Ausstellungsgutes auf Kosten des Ausstellers jedoch ohne Haftung der Messeleitung veranlassen.

Subaussteller dürfen nur gegen eine Pauschale ausstellen.

Der Aussteller ist verpflichtet, bei der Gestaltung des Messestandes die Vorschriften und Anordnungen der Messeleitung zu beachten.

Der Aussteller verpflichtet sich, den gemieteten Platz im gleichen Zustand zu verlassen, wie er ihn übernommen hat.

Aus dem Titel des Zuwiderhandelns von Ausstellern gegenüber den vorerwähnten Vorschriften kann die Messeleitung Ersatzanspruch erheben. Die Messeleitung lehnt ferner jede Haftung für Schäden, die Personen oder Sachen (insbesonders Ausstellungs- und Einrichtungsgegenstände) während des Aufenthalts im Gebiet der Messe aus welchem Grund und durch wen immer erlitten, sowie Verluste ausdrücklich ab, obwohl ein Bewachungsdienst vorgesehen ist. Jeder Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, sich gegen alle Risiken versichern zu lassen. Für einen Schaden aus einer unterlassenen Riskenversicherung kann kein Schadenersatzanspruch an die Messeleitung erhoben werden und es wird jede Haftung abgelehnt.

Ist die Abhaltung der Messe nicht möglich oder wird die Messe kurzfristig abgesagt, erwächst der Messeleitung dem Aussteller gegenüber keine wie immer geartete Verpflichtung. Dies gilt in jedem Fall unabhängig der Gründe bzw. Ursachen.

Das Parken von Fahrzeugen innerhalb des Messegeländes ist verboten.

Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich festgelegt wurden.

Der Aussteller erkennt durch seine Anmeldung die feuerpolizeilichen, gewerbebehördlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorbehaltlos an. Alle von den Ausstellern verwendeten Materialien müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere gilt das für Stoffe, Teppiche usw. verpflichtend B1/Q1!

Der Aussteller hat durch seine auf dem Anmeldeformular erfolgte Unterschrift vorstehende Bedingungen vorbehaltlos zur Kenntnis genommen, erkennt diese rechtskräftig an und ist in dieser Richtung auch für seine Vertreter, Beauftragten und Angestellten verantwortlich.

Gerichtsstand ist Gänserndorf

Messeleitung - Marchfeld Messe


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